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"Sicherheit und Gesundheit"
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Die neuen UVVen 122 & 123 der BGN gelten seit 1.1.1999 |
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Maß geschneidert
Das BGN - Modell für die sicherheitstechnische Betreuung der Betrieb
Die neuen UVVen 122 und 123
Jeder Unternehmer muß dafür sorgen, daß sein Betrieb
sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut wird. So verlangt es
der Gesetzgeber. Kleinbetriebe waren bisher durch Sonderregelungen von
dieser Pflicht ausgenommen. Das hat sich jetzt geändert. Aufgabe der
BGN war es deshalb, durch die Unfallverhütungsvorschriften 122 und
123 neu zu regeln, wie die Betreuung aller Betrieb in Zukunft aussehen
soll. Dabei kam nur eine differenzierte Lösung in Frage, die auch
die sehr unterschiedlichen Betriebsverhältnisse berücksichtigt.
Die neuen UVVen 122 und 123 der BGN gelten seit 01.01.1999 und enthalten
Änderungen für alle Betriebe.
von Christoph-J. Kirchner
Es ist Aufgabe des Unternehmers, Arbeitsunfalle und Berufskrankheiten zu verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Betrieb zu verhindern. Ohne den nötigen Sachverstand ist das kaum möglich. Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 sieht deshalb die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung jedes Betriebes vor.
Bisherige Regelung für Kleinbetriebe ungeeignet
Seitdem ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
in mittleren und größeren Betrieben Praxis. Durchgeführt
wird sie von ausgebildeten betrieblichen oder externen Sicherheitsfachkräften
und Betriebsärzten. Für Klein- und Kleinstbetrieben ist diese
Form der Betreuung jedoch aus mehreren Gründen weder effektiv noch
wirtschaftlich Die Risiken und Gefährdungen sind in diesen Betrieben
anders, zum Teil sehr speziell, zum Teil geringer als in mittleren und
großen Betrieben Außerdem wären in Kleinbetrieben die
Betreuungszeiten durch externe Fachleute sehr kurz, eine praxisgerechte
Betreuung somit also kaum möglich. Die "Einsatzzeiten'' der Fachleute
richten sich nämlich nach der Beschäftigtenzahl, nach typischen
Branchenrisiken und nach den Risiken im konkreten Betrieb.
Diese Überlegungen waren mit ein Grund dafür, bislang Klein-
und Kleinstbetriebe von der Verpflichtung zur sicherheits- technischen
und arbeitsmedizinischen Betreuung auszunehmen. Das geschah dadurch, daß
die Berufsgenossenschaften in ihren Unfallverhütungsvorschriften ,,Fachkräfte
für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123)
festlegten, ab welcher Beschäftigtenzahl ein Betrieb sicherheitstechnisch
und arbeitsmedizinisch betreut werden muß. D)ie Folge: Fast 50 Prozent
aller Beschäftigten in Deutschland gingen leer aus. weil sie nicht
unter die Betreuungspflicht fielen.
Ein differenziertes Modell
Schon vor Jahren hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
deshalb die Berufsgenossenschaften aufgefordert. die Unfallverhütungsvorschriften
so zu ändern daß eine lückenlose