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Die neuen UVVen 122 & 123 der BGN gelten seit 1.1.1999
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Das BGN - Modell für die sicherheitstechnische Betreuung der Betrieb
Die neuen UVVen 122 und 123

Jeder Unternehmer muß dafür sorgen, daß sein Betrieb sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut wird. So verlangt es der Gesetzgeber. Kleinbetriebe waren bisher durch Sonderregelungen von dieser Pflicht ausgenommen. Das hat sich jetzt geändert. Aufgabe der BGN war es deshalb, durch die Unfallverhütungsvorschriften 122 und 123 neu zu regeln, wie die Betreuung aller Betrieb in Zukunft aussehen soll. Dabei kam nur eine differenzierte Lösung in Frage, die auch die sehr unterschiedlichen Betriebsverhältnisse berücksichtigt. Die neuen UVVen 122 und 123 der BGN gelten seit 01.01.1999 und enthalten Änderungen für alle Betriebe.
von Christoph-J. Kirchner

Es ist Aufgabe des Unternehmers, Arbeitsunfalle und Berufskrankheiten zu verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Betrieb zu verhindern. Ohne den nötigen Sachverstand ist das kaum möglich. Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 sieht deshalb die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung jedes Betriebes vor.

Bisherige Regelung für Kleinbetriebe ungeeignet
Seitdem ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in mittleren und größeren Betrieben Praxis. Durchgeführt wird sie von ausgebildeten betrieblichen oder externen Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten. Für Klein- und Kleinstbetrieben ist diese Form der Betreuung jedoch aus mehreren Gründen weder effektiv noch wirtschaftlich Die Risiken und Gefährdungen sind in diesen Betrieben anders, zum Teil sehr speziell, zum Teil geringer als in mittleren und großen Betrieben Außerdem wären in Kleinbetrieben die Betreuungszeiten durch externe Fachleute sehr kurz, eine praxisgerechte Betreuung somit also kaum möglich. Die "Einsatzzeiten'' der Fachleute richten sich nämlich nach der Beschäftigtenzahl, nach typischen Branchenrisiken und nach den Risiken im konkreten Betrieb.
Diese Überlegungen waren mit ein Grund dafür, bislang Klein- und Kleinstbetriebe von der Verpflichtung zur sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Betreuung auszunehmen. Das geschah dadurch, daß die Berufsgenossenschaften in ihren Unfallverhütungsvorschriften ,,Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123) festlegten, ab welcher Beschäftigtenzahl ein Betrieb sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut werden muß. D)ie Folge: Fast 50 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland gingen leer aus. weil sie nicht unter die Betreuungspflicht fielen.

Ein differenziertes Modell
Schon vor Jahren hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung deshalb die Berufsgenossenschaften aufgefordert. die Unfallverhütungsvorschriften so zu ändern daß eine lückenlose